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Versicherungstipp

Wenn Brauchtum zu Schäden führt – Osterfeuer und Versicherungen

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Wenn Brauchtum zu Schäden führt
Osterfeuer und Versicherungen

Osterfeuer

Ostern naht und in den Feiertagen wird vielerorts ein zündender Brauch begangen: Das Osterfeuer. Corona-bedingt fiel es in den letzten zwei Jahren aus. In diesem Jahr aber, nach dem Wegfall der meisten Beschränkungen bei außerhäuslichen Veranstaltungen werden wieder viele Osterfeuer zum Vertreiben des Winters durchgeführt.

Dabei müssen die Veranstalter – auch private – großflächige Brandstätten bei den örtlichen Ordnungsämtern anmelden. Ansonsten kann es sein, dass besorgte Bürger/innen die örtliche Feuerwehr rufen, die dann die Kosten eines vermeintlichen Einsatzes dem Veranstalter des Osterfeuers auferlegt.

„Neben einer guten Absperrung zum Schutz der Zuschauer und dem Freihalten von Wegen für die Gefahrenabwehr sind dann auch noch einige Versicherungsfragen zu klären“, betont Kai Rinka, Sprecher des Bezirks Wildau im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). „Vereine sollten ihre Betriebs- oder Veranstalterhaftplicht-Versicherung überprüfen, ob das Entfachen von Osterfeuern abgedeckt ist. Schließlich ist so ein Großfeuer nicht nur schaurig-schön anzusehen. Es können auch durch unvorhergesehene Ereignisse, wie eine plötzliche Windböe oder zu neugierige Zuschauer hohe Personen- und Sachschäden entstehen.“

Werden Privatpersonen geschädigt, beispielsweise durch Sengschäden an der Kleidung, ist die eigene Hausratversicherung zuständig. Bei Feuern tritt sie nämlich auch als eine Außenversicherung auf. Wichtig für den Schadenersatz ist, dass Schäden zügig dem betreuenden Versicherungskaufmann gemeldet werden. Neuere Policen decken Brandlöcher an der Kleidung bis zu 500 Euro ab, wenn der Zusatz Sengschäden vereinbart ist.

Ist das eigene Haus und festeingebaute Markisen in Mitleidenschaft gezogen worden, ersetzt die eigene Gebäudeversicherung den Schaden in Höhe der Reparatur oder zum Neuwert. „Auch die eigene private Unfallversicherung kann helfen, wenn man selbst verletzt wurde“, informiert Rinka. „Sie leistet bei körperlichen Schäden infolge eines Brandunfalls und beinhaltet viele Hilfen, wenn man dauerhafte Beeinträchtigungen erleidet, bis hin zum Invaliditätsleistungen. Allerdings darf beim Unfall kein Alkoholkonsum im Spiel gewesen sein. Denn Unfallversicherungen werden dann bei ihrer Leistungszusage sehr pingelig.“

Kai Rinka
Sprecher
des Bezirks Wildau im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK)
Karl-Marx-Straße 15
15745 Wildau
Tel: 03375/502270
Mail: kai.rinka@ruv.de


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