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Versicherungstipp – Wintereinbruch

Wintereinbruch in Wildau

Versicherungsschutz erfordert besondere Maßnahmen bei Frosttemperaturen

Eis, Schnee und gefährliche Glätte bestimmen neuerdings das Straßenbild. Viele Bürger fragen sich jetzt, welche Versicherungen sind bei möglichen Schäden zuständig, wenn Gehwege vielerorts zur gefährlichen Rutschbahn für Passanten geworden sind. Die kommunalen Satzungen schreiben ihren Bürgern i.d.R. vor, dass die Bürgersteige von Schnee und Eis frei zu räumen sind. Je nach Regelung ist das meistens von 7 oder 8 Uhr morgens bis 20 Uhr am Abend der Fall.

Wenn es aber zum Unfall kommt, weil der streupflichtige Bürger versagt hat, geht es um den Schadensersatz. Das kann den Eigentümer oder den Mieter treffen, den Hausmeister oder sonst jemanden, der mit der Verkehrssicherungspflicht der Wege beauftragt war. Die Spannweite des Schadensersatzes ist dabei groß: Sie reicht von der Reinigung eines verschmutzten Mantels bis zur lebenslangen Rente im sechs- bis siebenstelligen Bereich.

“Dann sind die privaten Haftpflichtversicherungen der Räumpflichtigen gefordert. Sie sehen sich zuerst die Uhrzeit des Unfalls an und was die jeweilige Ortssatzung dazu meint”, berichtet Kai Rinka, Sprecher des Bezirks Ostbrandenburg im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). „Danach will man wissen, ob den Versicherten ein Verschulden trifft. Wenn ja, zahlt die Versicherung für ihn, wenn nicht, wehrt sie den Anspruch eines Geschädigten ab.“

Außenliegende Wasserleitungen leeren

Eine oft unterschätzte Nebenfolge der plötzlich einsetzenden Minustemperaturen sind auch zugefrorene und gerissene Wasserleitungen in nicht geheizten und leerstehenden Gartenlauben, Schuppen etc. In der kalten Jahresperiode verlangen deshalb die Wohngebäude- und Hausratversicherungen in nicht ständig genutzten Wohnungen oder Häusern das Absperren der außenliegenden Wasserleitungen oder deren schützende Innenbelüftung. „Stellen die Versicherungen Gleichgültigkeit und Untätigkeit des Hauseigentümers als “Obliegenheitsverletzung” fest, können sie die Zahlung mindern“, betont Rinka.

Auch bei Autofahrern ist jetzt erhöhte Vorsicht angesagt, weil sich die Unfallgefahr durch glatte Straßen erhöht. Außerdem sollten vor Fahrtantritt die Pkw-Scheiben eisfrei sein, um einen klaren Durchblick zu erlauben. Passiert aufgrund einer eingeschränkten Sicht nämlich ein Unfall, können die Kfz-Versicherer dies als grobe Fahrlässigkeit werten und ihre Entschädigungsleistung einschränken.

Kai Rinka
BVK-Bezirksverband
Brandenburg
Karl-Marx-Straße 15
15745 Wildau
Tel.: 03375 / 502270
Fax: 03375 / 502370