Tipp: Immer Polizei rufen – Nicht jeder Unfall mit Tieren ist versichert
Mit Beginn der dunklen Jahreszeit ist für Autofahrer erhöhte Vorsicht angebracht. Nicht nur Nebel, Laub und rutschige Straßen werden jetzt tückisch, sondern auch das Risiko von Wildunfällen steigt wieder. Rund 270.000 Kollisionen von großen Wildtieren mit Kraftfahrzeugen gibt es pro Jahr auf deutschen Straßen, sagt die Versicherungswirtschaft.
„Dabei können die Schäden am eigenen Fahrzeug beachtlich sein“, betont Kai Rinka, Sprecher des Bezirks Wildau im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). „Doch die meisten sind über die Teil- oder Vollkaskoversicherung gedeckt. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten sollten Wildschäden aber unverzüglich bei der Polizei oder der zuständigen Forstbehörde gemeldet werden und natürlich auch bei der Kfz-Versicherung oder dem betreuenden Versicherungsvermittler.“
Nach einem Wildunfall ist es erforderlich, dass die Polizei oder die Forstbehörde eine so genannte Wildschadensbescheinigung ausstellt, nur bei Kleinschäden kann darauf verzichtet werden. Im Rahmen der Teilkasko werden aber nur Fahrzeugschäden ersetzt, die durch einen Zusammenstoß des Fahrzeugs mit Haarwild, definiert nach Bundesjagdgesetz, entstanden sind. Zum Haarwild gehören beispielsweise Wildschwein, Reh, und Hirsch. Unfälle mit Federvieh sind nicht bei allen Versicherungen eingeschlossen, auch nicht Schäden durch Pferde und Ziegen, sie sind zwar behaart, aber nicht wild. „Durch die Vielzahl der Teilkasko-Tarife gibt es aber inzwischen auch ‚Teilkasko-light’-Versicherungen, die selbst Schäden durch Haarwild nicht regulieren“, informiert Rinka, „und solche, die Kollisionen mit Tieren erst bei Zusatzbeiträgen einschließen.“
Was tun bei Schreckreaktionen?
Wird der Schaden nicht durch das Wild direkt verursacht, sondern entsteht er durch einen Ausweichversuch ohne Berührung mit dem Wild, können trotzdem Leistungen von der Teilkaskoversicherung als so genannte “Rettungskosten” gefordert werden. Allerdings muss der Geschädigte den Nachweis führen, dass sich Wild auf der Fahrbahn befunden und damit die unmittelbare Gefahr eines Zusammenstoßes bestanden hatte. Dies setzt voraus, dass Zeugen oder Fotos für den Schadenshergang beziehungsweise im Falle einer Berührung mit dem Wild, Spuren (Haare, Blutreste) vorhanden sind. Darüber hinaus muss die Rettungshandlung auch objektiv sinnvoll gewesen sein. Bei kleineren Tieren (z. B. Hase, Marder, Fuchs) ist nämlich nach der geltenden Rechtsprechung ein selbstgefährdendes Ausweichen nicht zulässig.
„Anders sieht es bei einer Vollkasko-Versicherung aus“, so Versicherungsexperte Rinka. Überdies steht die Vollkasko auch für Schäden gerade, die durch andere Tiere (wie beispielsweise Federvieh) verursacht wurden, allerdings leider mit prompter Rabattrückstufung, was zu höheren Prämienzahlungen führt.
„Bei Klein- oder Bagatellschäden, sollte man daher vorher durchrechnen, ob sich eine Schadensanzeige bei der Versicherung überhaupt lohnt.“ Auch Hartgesottene sollten aufpassen: Denn die Aneignung von überfahrenem Wild zum Zwecke des Verzehrs erfüllt den Straftatbestand der Jagdwilderei.
Kai Rinka
BVK-Bezirksverband
Berlin – Brandenburg
Karl-Marx-Straße 15
15745 Wildau
Tel.: 03375 / 502270
Fax: 03375 / 502370